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Änderung § 191e BRAO vom 30.07.2020
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§ 191e BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 191e BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | |
(1) 1 Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2 Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. |
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