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Synopse aller Änderungen der BRAO am 09.11.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 3 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Rechtsanwalt § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege § 2 Beruf des Rechtsanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung Zweiter Teil Zulassung des Rechtsanwalts Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts § 5 (aufgehoben) § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 7 Versagung der Zulassung § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 11 (aufgehoben) § 12 Zulassung § 12a Vereidigung § 13 Erlöschen der Zulassung § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 16 (aufgehoben) § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis §§ 18 bis 26 (aufgehoben) § 27 Kanzlei § 28 (aufgehoben) § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht § 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 31c Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 34 Zustellung § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten §§ 37 bis 42 (aufgehoben) Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 43 Allgemeine Berufspflicht § 43a Grundpflichten § 43b Werbung § 43c Fachanwaltschaft § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45 Tätigkeitsverbote § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49b Vergütung § 49c Einreichung von Schutzschriften § 50 Handakten § 51 Berufshaftpflichtversicherung § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53 Bestellung eines Vertreters § 54 (aufgehoben) § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58 Einsicht in die Personalakten § 59 Ausbildung von Referendaren § 59a Berufliche Zusammenarbeit § 59b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen § 59d Zulassungsvoraussetzungen § 59e Gesellschafter § 59f Geschäftsführung § 59g Zulassungsverfahren § 59h Erlöschen der Zulassung § 59i Kanzlei § 59j Berufshaftpflichtversicherung § 59k Firma § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § 63 Zusammensetzung des Vorstandes § 64 Wahlen zum Vorstand § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 68 Wahlperiode § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes § 70 Sitzungen des Vorstandes § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes § 72 Beschlüsse des Vorstandes § 73 Aufgaben des Vorstandes § 73a Einheitliche Stelle § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 74 Rügerecht des Vorstandes § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 77 Abteilungen des Vorstandes Zweiter Unterabschnitt Präsidium § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums § 79 Aufgaben des Präsidiums § 80 Aufgaben des Präsidenten § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 82 Aufgaben des Schriftführers § 83 Aufgaben des Schatzmeisters § 84 Einziehung rückständiger Beiträge Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung § 85 Einberufung der Kammerversammlung § 86 Einladung und Einberufungsfrist § 87 Ankündigung der Tagesordnung § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 89 Aufgaben der Kammerversammlung §§ 90 und 91 (aufgehoben) Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § 92 Bildung des Anwaltsgerichts § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts § 97 Geschäftsverteilung § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung § 99 Amts- und Rechtshilfe Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 112b Örtliche Zuständigkeit § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 112d Klagegegner und Vertretung § 112e Berufung § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme § 115b Anderweitige Ahndung § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts § 117a Verteidigung § 117b Akteneinsicht § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 119 Zuständigkeit § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens §§ 124 bis 129 (aufgehoben) § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 136 (aufgehoben) § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter § 138 Verlesen von Protokollen § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts § 140 Protokollführer § 141 Ausfertigung der Entscheidungen Dritter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 142 Beschwerde § 143 Berufung § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes § 145 Revision § 146 Einlegung der Revision und Verfahren § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen § 148 Anordnung der Beweissicherung § 149 Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 150 Voraussetzung für das Verbot § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft § 151 Mündliche Verhandlung § 152 Abstimmung über das Verbot § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 154 Zustellung des Beschlusses § 155 Wirkungen des Verbots § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 157 Beschwerde § 158 Außerkrafttreten des Verbots § 159 Aufhebung des Verbots § 159a Dreimonatsfrist § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots § 160 Mitteilung des Verbots § 161 Bestellung eines Vertreters § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Erster Abschnitt Allgemeines § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 163 Sachliche Zuständigkeit Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § 166 Vorschlagslisten für die Wahl § 167 Prüfung des Wahlausschusses § 167a Akteneinsicht § 168 Entscheidung des Wahlausschusses § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung § 171 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten § 172a Sozietät § 172b Kanzlei § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof § 174 Zusammensetzung und Vorstand Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Präsidium § 179 Zusammensetzung des Präsidiums § 180 Wahlen zum Präsidium § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit § 185 Aufgaben des Präsidenten § 186 Aufgaben des Schatzmeisters Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung § 187 Versammlung der Mitglieder § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung § 189 Einberufung der Hauptversammlung § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung § 191 (aufgehoben) Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung § 191a Einrichtung und Aufgabe § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung § 191c Einberufung und Stimmrecht § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt Schlichtung § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 Gerichtskosten § 194 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 195 Gerichtskosten § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 197 Kostenpflicht des Verurteilten § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht § 200 (aufgehoben) § 201 (aufgehoben) § 202 (aufgehoben) § 203 (aufgehoben) Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen § 205 Beitreibung der Kosten § 205a Tilgung Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten § 206 Niederlassung § 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt §§ 215 bis 237 (aufgehoben) Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 43a Grundpflichten | |
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. | |
(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | (2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat. |
(3) 1 Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2 Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben. (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. (5) 1 Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2 Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. | |
§ 43e (neu) | § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
(1) 1 Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2 Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. (2) 1 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2 Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. (3) 1 Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. 2 In ihm ist 1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. (7) 1 Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | |
§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht | |
(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. | |
(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163. | (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163. |
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
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