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Zitierungen von § 59b BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59b BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49b BRAO Vergütung (vom 01.08.2022)
... ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur ...
§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, ...
§ 59f BRAO Zulassung (vom 26.10.2024)
... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die ...
§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht ...
§ 173a BRAO Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof (vom 01.08.2022)
... zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte ...
Zitat in folgenden Normen
Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 43a PAO Vergütung (vom 01.08.2022)
... Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... gefasst: „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 59b Berufsausübungsgesellschaften § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit ... die Absätze 7 und 8. 12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a" ... (§ 59a)" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b " ersetzt. 19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" ... ersetzt. 23. § 59a wird aufgehoben. 24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe g ... „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 59b Berufsausübungsgesellschaften (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur ... zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht ... zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte ... Wahlen entsprechend." 81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „ § 59b " durch die Angabe „§ 59a" ersetzt. 82. § 191b wird wie folgt ...
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung " ersetzt. 25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" ...
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