interne Verweise§ 43c BRAO Fachanwaltschaft (vom 01.08.2022) ... an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame ...
§ 73 BRAO Aufgaben des Vorstandes (vom 01.01.2025) ... kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. (4) Der Vorstand ...
§ 140 BRAO Protokollführer (vom 01.08.2021) ... die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... wie folgt gefasst: „§ 61 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". f) In den ... die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „ § 76 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 30. Dem § 75 wird folgender ... die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden." 31. § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von ... herangezogen werden." 31. § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... „gegen jedermann" gestrichen. b) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 76 " die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 40. § 140 wird ... „gegen jedermann" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 76 " die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 41. § 149 Absatz ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ... „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 " ersetzt. 52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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