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§ 9b - Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
§ 9b wird in 6 Vorschriften zitiert
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20.250 Deutsche Mark begrenzt. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.
Zitierungen von § 9b HHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9c HHG Weitere Eingliederungshilfen
... § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Abs. 1 Satz 3 und 4 vom ...
§ 10 HHG Zuständigkeit und Verfahren (vom 01.01.2024)
... entsprechend. (2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen ... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte. (4) Der Nachweis ... ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf ...
§ 25a HHG Übergangsvorschrift
... § 9b ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte ... Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach § 9b vor dem 1. Januar 1989 beantragt. (2) § 1 Abs. 5, § 9a Abs. 1 und 2 und ... aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. ... 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staaten werden Leistungen nach den §§ 9a bis 9c nur gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden sind. ...
§ 25b HHG Sonstige Vorschriften
... Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der ...
§ 27 HHG (Inkrafttreten)
... des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D II EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
... aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. ...
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