Ein Berechtigter nach §
9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach §
9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des §
9a Abs. 1 Satz 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. §
9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.
§ 10 HHG Zuständigkeit und Verfahren (vom 01.01.2024) ... (2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten ... öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte. (4) Der Nachweis ... durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen ...
§ 25a HHG Übergangsvorschrift ... dem 1. Januar 1989 beantragt. (2) § 1 Abs. 5, § 9a Abs. 1 und 2 und § 9c sind in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte ... § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c vor dem 1. Januar 1992 beantragt hat. (3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar ... dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember ... 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staaten werden Leistungen nach den §§ 9a bis 9c nur gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden sind. ...
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401