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§ 17 - Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 17 Personenkreis
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.
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Zitierungen von § 17 HHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HHG Unterstützungen (vom 12.11.2015)
... in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen ...
§ 20 HHG Stiftungsrat (vom 08.09.2015)
... Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder ...
Zitat in folgenden Normen
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D II EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
... auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind. b) In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort Förderung die Angabe nach § 18 eingefügt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6650/a94958.htm