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§ 21 - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 21 Stiftungsvorstand



(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.

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