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§ 25b - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 25b Sonstige Vorschriften


§ 25b wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.



 

Zitierungen von § 25b HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 2 StepVGEG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... Satzes 1 sind." 2. Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben. 3. In § 25b wird die Angabe „und § 18" ...