Die Leistungen nach den §§
9a bis 9c und §
18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63