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Änderung § 6 HHG vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zusammentreffen von Ansprüchen


(Text alte Fassung)

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2)
§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.

(3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

1. Ansprüchen aus
§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3. Ansprüchen
nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Schädigung gestorben. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

(heute geltende Fassung)