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Änderung § 6 HHG vom 21.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HHG, alle Änderungen durch Artikel 4 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des HHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 6 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. | (Text neue Fassung) (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. |
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. | |
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. | (3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. |
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