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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie
- 4.
- gegebenenfalls
- a)
- eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- b)
- eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- c)
- Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und
- 2.
- die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6652/a94979.htm