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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzender oder Beisitzendem.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
Zitierungen von § 6 LAP-gtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gtDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6652/a94980.htm