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LAP-gtDBWVV
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§ 10
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002
BGBl. I S. 1097
; aufgehoben durch
§ 39
V. v. 02.10.2009
BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1
Beamte
4 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 9
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§ 11
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 LAP-gtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBWVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 LAP-gtDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§
10
bis 12 und 20 Abs. 3 gelten ...
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