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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" 2 Wochen,
- 2.
- Informatorische Ausbildung bis zu 2 Wochen,
- 3.
- Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 6 Wochen,
- 4.
- Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 10 Wochen,
- 5.
- Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 5 Wochen und
- 6.
- Praktische Ausbildung 53 Wochen.
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.
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