§ 15 Informatorische Ausbildung
Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Anwärterinnen und Anwärter bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
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