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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe:

a)
militärische Fluggeräte,

b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Aufklärungs- und Ortungstechnik,

b)
Informationsübertragung, Informationsverarbeitung, Systemtechnik,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b)
elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb und Sondergebiete,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffentechnik,

b)
Munitionstechnik.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



 

Zitierungen von § 18 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-gtDBWVV Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
... sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu ...
§ 34 LAP-gtDBWVV Schriftliche Prüfung
... (§ 17) und 3. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 ) auszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und ...
§ 36 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung
... sowie 3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ 18 ). (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ...