Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
|
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
|
§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6652/a94999.htm