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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 29 Praxisaufstieg



(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.

(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entsprechend.