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§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 34 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist aus

1.
dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16),

2.
dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) und

3.
den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18)

auszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wird abweichend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungsschulen vorgeschlagen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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Zitierungen von § 34 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge
... Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34 ) erbracht worden, gilt er als mit ungenügend (Rangpunkt 0) bewertet. (4) Bei ...
§ 40 LAP-gtDBWVV Gesamtergebnis
... 1 Satz 5) mit 25 vom Hundert, 2. der Rangpunkt der ersten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) mit 10 vom Hundert, 3. die Rangpunkte der zweiten und dritten ... 10 vom Hundert, 3. die Rangpunkte der zweiten und dritten Prüfungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3) mit je 20 vom Hundert und 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der ...
§ 44 LAP-gtDBWVV Zwischenprüfung
... anzuwenden. (5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34 Abs. 7 entsprechend. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die ...
§ 46 LAP-gtDBWVV Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung
... und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten ...