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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 36 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 36 Mündliche Prüfung
§ 36 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
- 1.
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16) und
- 2.
- Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) sowie
- 3.
- den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ 18).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.
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Zitierungen von § 36 LAP-gtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... fest. Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der ...
§ 40 LAP-gtDBWVV Gesamtergebnis
... Hundert und 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 36 Abs. 4) mit 25 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete ...
§ 47 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
... die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... drei Mitgliedern bestehen. (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der mündlichen Prüfung 30 ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten ...
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