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§ 39 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besondere Maße entspricht,
15 bis 14 Punkte

gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
13 bis 11 Punkte

befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
10 bis 8 Punkte

ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
7 bis 5 Punkte

mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit, behoben werden könnten,
4 bis 2 Punkte

ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
1 bis 0 Punkte

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,715
unter 93,7 bis 87,514
unter 87,5 bis 83,413
unter 83,4 bis 79,212
unter 79,2 bis 75,011
unter 75,0 bis 70,910
unter 70,9 bis 66,79
unter 66,7 bis 62,58
unter 62,5 bis 58,47
unter 58,4 bis 54,26
unter 54,2 bis 50,05
unter 50,0 bis 41,74
unter 41,7 bis 33,43
unter 33,4 bis 25,02
unter 25,0 bis 12,51
unter 12,5 bis 00.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.



 

Zitierungen von § 39 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge
... werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und ... werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. ...
§ 22 LAP-gtDBWVV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die ... die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote und -rangpunktzahl nach § 39 abschließen. (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 ...
§ 23 LAP-gtDBWVV Abschließende Bewertung der Ausbildung
... der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl und der sich daraus ergebenden Durchschnittsnote (§ 39 ) zu versehen. (2) § 22 Abs. 3 gilt ...
§ 28 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung
... der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der ...
§ 34 LAP-gtDBWVV Schriftliche Prüfung
... festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der ...
§ 36 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung
... werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...
§ 48 LAP-gtDBWVV Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
... sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die §§ 37 bis 39 , § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39 , § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. ...