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§ 45 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 45 Aufstiegsprüfung



(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und einer zweiten Teilprüfung.

(2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermöglicht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Laufbahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen Ausbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.