(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in §
26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prüfungsgebiet auswählt.
(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der Prüfungsarbeiten in jeder Hauptfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -, die durch das Prüfungsamt bestellt werden; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§
37 und
38 sind entsprechend anzuwenden.
(4) §
34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.