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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 47 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung.
(2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfachrichtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
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