Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 48 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
|
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
|
§ 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert berücksichtigt.
(2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 48 LAP-gtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 LAP-gtDBWVV Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
... 1 vom Hundert, 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert, 5. die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6652/a95022.htm