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§ 48 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert berücksichtigt.

(2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 48 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 LAP-gtDBWVV Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
... 1 vom Hundert, 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert, 5. die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten ...