Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§
30 bis 39, §
40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§
41 und
42 gelten entsprechend. §
43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.