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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 50 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden berücksichtigt
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mit insgesamt 9 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit insgesamt 9 vom Hundert, davon
- a)
- Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 2 vom Hundert,
- b)
- Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 3 vom Hundert,
- c)
- Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 3 vom Hundert und
- d)
- praktische Ausbildung 1 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten Teilprüfung mit insgesamt 27 vom Hundert, davon
- a)
- 1. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert,
- b)
- 2. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und
- c)
- 3. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 23 vom Hundert.
(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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