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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 52 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 52 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend.
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