§ 1 - Rebflächenrodungsverordnung (RebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1502; zuletzt geändert durch V. v.02.05.2001 BGBl. I S. 837
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 1 Rebflächenrodungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflRodV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RebflRodV Bestimmung der Rebflächen
... Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden ...


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