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§ 2 - Rebflächenrodungsverordnung (RebflRodV k.a.Abk.)
V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1502; zuletzt geändert durch V. v.02.05.2001 BGBl. I S. 837
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 2 Bestimmung der Rebflächen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.
Zitierungen von § 2 Rebflächenrodungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebflRodV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RebflRodV Verfahren und Höhe der Prämie
... die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung 1. die erforderlichen ...
§ 4 RebflRodV Bedingungen und Mindestrodungsfläche
... die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung 1. die ...
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