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§ 1 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie im Spannungs- und im Verteidigungsfall.

 
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Zitierungen von § 1 PTSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PTSG Ermächtigung für Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006)
... auf Grund des Absatzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ...
§ 4 PTSG Auskunfts- und Informationspflicht (vom 08.11.2006)
... Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist. (2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu ...
§ 9 PTSG Zivilschutzaufgaben (vom 09.04.2009)
... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 1 PTKAuskV Zweck der Verordnung
... Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, ...
§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der ... ist, soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zwingend erforderlich ist. (2) ... (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes verwendet werden. (4) Soweit ...