Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Artikel 10 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2378; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Regelungen treffen, um
- 1.
- bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,
- 2.
- im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,
- 5.
- im Spannungs- und im Verteidigungsfall,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke
- 1.
- ein Mindestangebot an Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,
- 2.
- ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindestangebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können,
- 3.
- ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern.
(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung der Bundesregierung angewendet werden. Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden, werden die Anwendungsverordnungen von der Bundesregierung erlassen. Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung.
(5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Absatz 4 bedarf
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Feststellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, daß die Anwendung aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Feststellung der Bundesregierung, daß die Anwendung notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zuständigen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des Artikels 80a des Grundgesetzes.
(6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 keiner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
(7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durchgeführt werden können.
(8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 3 PTSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PTSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PTSG Ermächtigung für Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006)
... und dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den ...
§ 5 PTSG Vorsorgeplanungen (vom 08.11.2006)
... das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
§ 6 PTSG Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen (vom 08.11.2006)
... Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet ...
§ 9 PTSG Zivilschutzaufgaben (vom 09.04.2009)
... und Katastrophenhilfegesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. ...
§ 12 PTSG Entschädigungen (vom 08.11.2006)
... die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf ... Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für ... den Nutzern erheben. (3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten ... auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei. (4) Für Personal- und Sachkosten, die den ...
§ 13 PTSG Bußgeldvorschriften
... 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder b) nach § 4 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 271 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
... In § 3 Abs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 erster Halbsatz, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Satz 1 und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 1 PTZSV Verpflichtung
... zu gewährleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des ... oder Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen unterworfen worden ...
§ 14 PTZSV Schutzraumprogramm
... des Postwesens und der Telekommunikation entsprechend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstätten werden ...
Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... zwingend erforderlich ist. (2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen ...
Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Eingangsformel PSV
... Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. ...
Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Eingangsformel TKSiV
... Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. ...
§ 2 TKSiV Mindestangebot
... nur dann erbracht werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes angeboten ...
§ 8 TKSiV Umsetzung bei Gefahr im Verzug (vom 08.11.2006)
... in geeigneter Weise die Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6663/a95101.htm