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§ 6 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen



(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken.

(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 PTSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PTSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PTSG Bußgeldvorschriften
...  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 271 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
... 4 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 erster Halbsatz, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 ...