Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Artikel 10 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2378; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 12 Entschädigungen
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben.
(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von 50 Euro. Damit sind alle Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei.
(4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
Text in der Fassung des Artikels 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Anzeige
Frühere Fassungen von § 12 PTSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 PTSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 271 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
... § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 3 PTZSV Zuständige Behörde
... und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird. (5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der ...
§ 6 PTZSV Planung und Aufstellung
... Empfehlungen geben und auch Anordnungen erlassen, wenn Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird. (3) Von der Aufstellung betrieblicher ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6663/a95110.htm