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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 16 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen



Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 
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