Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 PTSG vom 09.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 PTSG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZSGÄndG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des PTSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 9 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zivilschutzaufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:

1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,

2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2011)