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Fünfter Abschnitt - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Fünfter Abschnitt Zuwiderhandlungen

§ 13 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder

b)
nach § 4 Abs. 1

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 14 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt.


§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde



Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

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