Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Fünfter Abschnitt - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

Artikel 10 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2378; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Fünfter Abschnitt Zuwiderhandlungen
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Strafvorschriften
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde

Fünfter Abschnitt Zuwiderhandlungen

§ 13 Bußgeldvorschriften


§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder

b)
nach § 4 Abs. 1

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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§ 14 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt.

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§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



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