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§ 6a - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit V. v. 6. Juli 2007 BGBl. I S. 1264 m.W.v. 11. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 6a Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlauzungenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauZTyp6uaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... § 6a der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Artikel 3 BlauzungenVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten ... 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat Wird auf dem Gebiet eines ...
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