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§ 1 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a)
virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2.
Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Empfängliche Tiere:

Wiederkäuer,

2.
Vektor:

Insekten der Gattung Culicoida,

3.
Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

a)
der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,

b)
der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c)
von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d)
der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2015Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
aktuellvor 11.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Artikel 3 BlauzungenVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Blauzungenkrankheit, wenn diese ...