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§ 4 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Bekanntmachung des Seuchenausbruches
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.
Zitierungen von § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlauzungenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, 2. mit inaktivierten ...
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