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Änderung § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 28.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Impfverbot


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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