Tools:
Update via:
Änderung § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, alle Änderungen durch Artikel 3 BlauzVnÄndV am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie der BlauzungenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Impfverbot | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6664/al0-10092.htm