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Änderung § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 01.05.2014
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird, 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
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