Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 1 - Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2032-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2032-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 1 Berechtigter Personenkreis
(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
- 1.
- Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes,
- 2.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes),
- 3.
- Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Bundes,
- 4.
- Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter des Bundes. Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse.
Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) G. v. 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286 m.W.v. 1. Juli 2006
Frühere Fassungen von § 1 BSZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 1 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BSZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010)
... Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent ... das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen ...
§ 3 BSZG Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen (vom 01.07.2009)
... von bis zu 2,44 Prozent der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden ...
§ 4 BSZG Versorgungsbezüge (vom 01.07.2009)
... Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 1 HBeglG 2006 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
... vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen sind auch die Mitglieder ... „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz ... „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt. 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 ESZG Dienst- und Amtsbezüge
... am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine ... 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar ...
§ 2 ESZG Versorgungsbezüge
... am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6666/a95132.htm