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Änderung § 2 BSZG vom 01.07.2006

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§ 2 BSZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 2 BSZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Dienst- und Amtsbezüge


(Text alte Fassung)

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um den Festbetrag von 100 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent, der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um den Festbetrag von 125 Euro. Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,

2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,

3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung,

4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)