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Änderung § 5 BSZG vom 01.07.2006
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§ 5 BSZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 5 BSZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschlusstatbestände | |
(Text alte Fassung) (1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. | (Text neue Fassung) (1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene Bezüge nachzuzahlen sind. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung. |
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