Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BSZG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BSZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
BSZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 50 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berechtigter Personenkreis
§ 2 Dienst- und Amtsbezüge
§ 3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen
§ 4 Versorgungsbezüge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Abzug für Pflegeleistungen
(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)
§ 5 Ausschlusstatbestände
§ 6 Besoldungsdurchschnitt
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Förderung der Leistungsbesoldung


§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Schlussbestimmung

§ 2 Dienst- und Amtsbezüge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent, der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln; in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um den Festbetrag von 125 Euro. Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln; in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil. Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,

2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,

3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung,

4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

§ 3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen


(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent, der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.



(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 2,44 Prozent der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.

(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

§ 4 Versorgungsbezüge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent, der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil.



(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 1,9608 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil.

(2) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen,

3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Abzug für Pflegeleistungen




§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1.

(2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), höchstens 266,79 Euro.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Förderung der Leistungsbesoldung




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlungen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Schlussbestimmung


vorherige Änderung

Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.



(1) Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.

(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden.