Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG§84AnO k.a.Abk.)

A. v. 30.10.1985 BGBl. I S. 2085
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 806-21-2-14 Berufliche Bildung
I.
II.
Schlußformel

I.



Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern

das Bundesverwaltungsamt

zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

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II.



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Schlußformel



Der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung



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