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§ 6 - Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)

V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.07.1976; FNA: 705-1-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 6



Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

2.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

 
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