Einer Anzeige nach §
5 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach §
4 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 worden angeordnet Verordnung dieser ist.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970